Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe an allen öffentlichen sowie an privaten Schulen mit gesetzlich geregelten Schulartbezeichnungen (Volksschuloberstufe, Neue Mittelschule, Hauptschule, allgemeinbildende höhere Schule) und auf Dauer verliehenem Öffentlichkeitsrecht. Ausgenommen waren alle außerordentlichen Schüler/innen sowie Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF), die in Mathematik nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden. Schüler/innen mit Körper- oder Sinnesbehinderung nahmen dann nicht teil, wenn sie selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichtsoder Hilfsmitteln unter den standardisierten Testbedingungen die gestellten Aufgaben aller Voraussicht nach nicht hätten lösen können.